Steuererstattung im Trennungsjahr zwischen getrennt lebenden Ehegatten
Ehegatten, die sich trennen, können im Trennungsjahr noch die gemeinsame Veranlagung bei der Steuer behalten, gemäß § 26 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Erst im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr entfällt in der Regel die Berechtigung, der Ehegatten sich gemeinsam zur Steuer zu veranlagen.
Problematisch ist dann bei Doppelverdienern, wenn sich diese nicht über die Aufteilung einer vom Finanzamt bezahlten Steuererstattung im Innenverhältnis - also untereinander - einigen können.
Problematisch ist dann bei Doppelverdienern, wenn sich diese nicht über die Aufteilung einer vom Finanzamt bezahlten Steuererstattung im Innenverhältnis - also untereinander - einigen können.
BEISPIEL: Beide Eheleute sind berufstätig. Sie trennen sich im Jahre 2013. Im März 2014 ergeht ein Steuerbescheid für 2013, in welchem beide Eheleute noch gemeinsam veranlagt werden. Laut Steuerbescheid wird eine Steuererstattung von 3500,- Euro gezahlt.
Hierzu bestehen verschiedene rechtliche Ansätze:
A.) Welchem Ehepartner steht in welcher Höhe die Steuererstattung zu?
1. Die Steuererstattung wird zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt, gemäß § 426 Bürgerliches Gesetzbuch
2. Aufteilung der Steuererstattung nach § 37 II Abgabenordnung
3. Die Steuererstattung wird nach dem Verhältnis der Bruttoeinkommen beider Eheleute zueinander aufgeteilt
4. Lösung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung: Steuererstattung nach fiktiver getrennter Veranlagung
Die Berechnung ist sehr kompliziert und sollte in der Regel von einem Steuerfachmann durchgeführt werden. Aber nur auf diesem Weg läßt sich die jeweilige konkrete steuerliche Situation (Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben etc.) des jeweiligen Ehepartners berücksichtigen.
B.) Was ist, wenn ein Ehepartner die Steuererstattung schon vom Finanzamt ausgezahlt bekommen hat?
Wenn die Steuererstattung schon vom Finanzamt an einen der Ehegatten ausbezahlt worden ist, muss der andere, der sich benachteiligt fühlt, seinen Anspruch auf Rückzahlung vor einem Zivilgericht geltend machen. Anspruchsgrundlage ist hierfür § 816 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
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