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FAQ Onlinescheidung
Ja, beim Scheidungstermin müssen beide Parteien in der Regel persönlich erscheinen.
Vor Gericht müssen Sie und Ihr Ehepartner der Scheidung nochmals zustimmen.
In Ausnahmefällen können Parteien vom persönlichen Erscheinen vor Gericht „entschuldigt“ werden. Diese sogenannte Entbindung vom persönlichen Erscheinen muss dann vom Anwalt beantragt werden und wird in besonderen Fällen bewilligt (zB langfristiger Auslandsaufenthalt). Wir sind allerdings durch unsere langjährige Erfahrung auf derartige Fälle spezialisiert.
Nein, bei einer Scheidung wird regelmäßig nur die beantragte Scheidung verhandelt. Nur der so genannte Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) wird von Amts wegen vom Gericht mit der Scheidung entschieden.
Wenn die Ehegatten eine Aufteilung Ihres Vermögens wollen, ist dies eine eigene Angelegenheit. Wenn ein Ehegatte dies möchte, kann dies auch im Rahmen der Scheidung mit dieser zusammen erfolgen. Wenn Sie hier Beratungsbedarf haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Nein, eine Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich, da ein so genannter Anwaltszwang herrscht.
Es ist erforderlich, dass wenigstens ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.
Der andere Ehepartner kann dann ohne Anwalt einfach diesem Antrag zustimmen vor Gericht, ohne sich selbst einen Anwalt nehmen zu müssen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Anwalt den anderen Ehepartner aus berufsrechtlichen Gründen nicht vertreten, sprich auch nicht beraten etc darf.
Nein, Sie müssen weder die Trennung melden noch das Trennungsdatum vor Gericht nachweisen.
Wenn beide Eheleute bei der Scheidung dasselbe Trennungsdatum angeben, ist auch vor Gericht kein Nachweis der Trennung nötig. Auch der Richter wird hier keine weiteren Nachforschungen anstellen.
Sollte Ihr Ehepartner allerdings behaupten, sie sind nicht, oder noch nicht so lange getrennt, muss die Trennung/Dauer nachgewiesen werden. Daher empfiehlt sich, bereits
gleich nach der Trennung rechtssicher die Trennung mitzuteilen. Ein Muster finden Sie hier.
Ja, allerdings muss der Verzicht, ab einer Ehedauer von drei Jahren, notariell vereinbart werden. Der Versorgungsausgleich wird nämlich von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt.
Bei einem Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der sogenannten Rentenanwartschaften. Hier werden die von den Parteien erworbenen Ansprüche für die Versorgung im Alter zu gleichen Teilen aufgeteilt. Berücksichtigt werden hierbei nur die während der Ehezeit (Ehezeitende ist der Monat der Rechtshängigkeit der Scheidung, NICHT der Zeitpunkte der Trennung) erworbenen Anwartschaften.
Sollten Sie den Versorgungsausgleich nicht durchführen wollen, um beispielsweise das Verfahren zu beschleunigen oder weil sich die erwirtschafteten Anwartschaften während der Ehezeit weitestgehend decken, müssen Sie hierzu eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, in welcher der beidseitige Verzicht auf den Versorgungsausgleich festgehalten wird.
Dies ist relativ unproblematisch. Möglich, indem man einen kurzen Termin beim Notar vereinbart. Die Kosten sind auch in der Regel sehr überschaubar zwischen 150 € und 400 €. Am besten vorher schon die Kosten am Telefon anfragen und sich für einen „günstigen“ Notar entscheiden.
Die Notarurkunde muss dann dem Gericht vor der Scheidung vorgelegt werden.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Ab diesem Zeitpunkt dauert es 4 – 6 Monate, bis der Scheidungstermin stattfindet.
Sobald der Scheidungsantrag eingereicht wurde, kümmert sich das Gericht von Amts wegen um den Versorgungsausgleich. Es werden Auskünfte hierzu von den einzelnen Versorgungsträgern eingeholt, dies kann unter Umständen etwas Zeit in Anspruch nehmen. Sobald die Informationen dem Gericht vorliegen, wird das Gericht einen Scheidungstermin ansetzen.
Je nach Auslastung des Gerichts, Bearbeitungsgeschwindigkeit der Rentenversicherungsträger und je nachdem, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, kann eine Scheidung nach 1 Monat rechtskräftig sein, in der Regel dauert es aber 4 – 6 Monate, eher selten dauert es 1 Jahr oder länger bis zum Scheidungstermin.
Das Trennungsjahr muss als „Bedenkzeit“ für die Eheleute grundsätzlich eingehalten werden. Es wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um übereilte Scheidungen zu verhindern.
Sollte zwischen den Parteien Uneinigkeit bestehen, wann die Trennung genau stattfand, besprechen Sie sich mit Ihrem Partner und setzen Sie gemeinsam ein Trennungsdatum fest. Im Regelfall wird der Trennungszeitpunkt, bei Übereinstimmen beider Parteien, nicht durch das Gericht überprüft.
Generell bedeutet Getrenntleben die räumliche, wirtschaftliche und emotionale Trennung der Ehepartner.
Zieht einer der Eheleute aus der Ehewohnung aus, ist die räumliche Trennung offensichtlich. Die Parteien können auch innerhalb der Ehewohnung getrennt von „Tisch und Bett“ leben, das bedeutet, dass jeder seinen eigenen Haushalt führt und die Eheleute getrennt voneinander schlafen und keine sexuelle Beziehung mehr besteht.
Ein freundschaftlicher Kontakt schadet dem Getrenntleben hier nicht, es darf lediglich keine eheliche Beziehung mehr bestehen.
Das Trennungsjahr muss nicht vor Einreichung des Scheidungsantrags abgelaufen sein, sondern erst an dem Tag, an dem der Scheidungstermin vor Gericht stattfindet.
In der Regel können wir daher circa 9 Monate nach der Trennung den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einreichen. Hier reicht auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung, das heißt, dass Sie von Ihrem Ehepartner getrennt von „Tisch und Bett“ leben.
Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich über die Scheidung einig sind, es sich also um eine einvernehmliche Scheidung handelt, beauftragt nur einer der Ehepartner einen Scheidungsanwalt. Dieser vertritt dann aber nur den einen, den anderen darf er aus berufsrechtlichen Gründen nicht vertreten. Es reicht aber aus, wenn der andere der Scheidung dann vor Gericht zustimmt.
Die Kosten muss auch derjenige, der den Anwalt beauftragt bezahlen. Sie können aber natürlich intern (am besten schriftlich) vereinbaren, dass Sie die Kosten untereinander aufteilen.
Lassen Sie sich frühzeitig von Ihrem Anwalt auch über Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, etc.) beraten. Auch hier lassen sich Kosten einsparen, wenn diese Punkte außergerichtlich geklärt werden können.
Zur Einsparung von Kosten ist hier die Durchführung unserer Online Scheidung empfehlenswert. Sie erhalten im Vorfeld einen Kostenvoranschlag, welcher sich nach den anfallenden Mindestgebühren richtet.
Eine Trennung ohne Scheidung ist nicht ratsam, denn sie birgt einige Nachteile.
Hier gibt es einige Punkte zu berücksichtigen:
-die Steuerklasse muss auch bei einer „einfachen“ Trennung geändert werden
-gesetzliches Erbrecht bleibt von einer Trennung unberührt
-Sie können trotzdem Trennungsunterhalt erhalten
-eine erneute Eheschließung ist bei einer Trennung ohne Scheidung nicht möglich
-Bei einer Schwangerschaft von neuem Partner, muss die Ehe zuerst geschieden werden, damit das Kind ehelich vom biologischen Vater geboren werden kann
-Die Versorgungsanwartschaften, die bei einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden, laufen weiter
Es gilt hier also abzuwägen, ob eine Trennung im Einzelfall einer Scheidung vorzuziehen ist. Wenden Sie sich hierzu gerne an uns. Wir beraten Sie, um Ihnen die Vor- und Nachteile aufzuzeigen.
Die Steuerklasse muss erst im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr geändert werden. Denn ausreichend ist, dass man an einem Tag im Jahr als Ehepaar gelebt hat, um das komplette Kalenderjahr die Steuerklasse behalten zu dürfen.
Trennen Sie sich also beispielsweise im März 2020, müssen Sie Ihre Steuerklasse zum 01.01.2021 ändern.
Die Änderung erfolgt auf Antrag beim Finanzamt. Es bedarf hier keiner Zustimmung durch den anderen Ehepartner. Aber Achtung, es darf dem Ehepartner kein Schaden entstehen.
Wenden Sie sich bei Fragen rund um die Steuer entweder unbedingt vorher an Ihren Steuerberater oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Im Regelfall ist das Einhalten des Trennungsjahres unumgänglich für die Scheidung. Nur in Ausnahmefällen kann das Trennungsjahr umgangen werden.
Die Scheidung verzögert sich aber oft durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sollte die Scheidung also für Sie eilen, ist es eventuell empfehlenswert für Sie, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Auf diese Weise besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Scheidung innerhalb von wenigen Wochen durchgeführt werden kann.
Zu den notwendigen Modalitäten, wenden Sie sich gerne an uns.
Ihren Geburts- bzw. Mädchennamen können Sie wieder annehmen, sobald die Scheidung rechtskräftig ist und Ihnen der rechtskräftige Beschluss vorliegt.
Für die Namensänderung ist nicht das Gericht zuständig. Sie müssen hierzu das Standesamt oder das Bürgerbüro aufsuchen und den rechtskräftigen Beschluss vorlegen, dann kann Ihr Name wieder geändert werden.
Die Namensänderung ist dann unproblematisch gegen eine Verwaltungsgebühr von circa 15€ (je nach Ort) möglich.
Ihr Ehepartner ist zwar nicht verpflichtet der Scheidung zuzustimmen, er kann diese aber auch nicht auf Dauer verhindern.
Im Regelfall wird die Ehe trotz der fehlenden Zustimmung nach dem Trennungsjahr geschieden, hierzu muss der Antragsteller aber glaubhaft machen, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr hergestellt werden kann (zum Beispiel wenn ein Ehepartner wieder in einer neuen Partnerschaft lebt).
Spätestens nach 3 Jahren Trennungszeit, können Sie auch ohne Zustimmung des Partners geschieden werden. Dann gilt die Ehe als gescheitert und die eheliche Gemeinschaft kann endgültig nicht mehr hergestellt werden, man spricht hier vom sogenannten Zerrüttungsprinzip.
Nein, der beauftrage Anwalt kann immer nur einen Ehepartner vertreten.
Einen Rechtsanwalt gemeinsam zu beauftragen ist von Gesetzes wegen nicht möglich.
Derjenige, der den Scheidungsanwalt beauftragt hat, muss diesen grundsätzlich auch vollständig bezahlen. Wenn man sich über die Beauftragung eines Anwalts durch nur einen Partner und alle sonstigen Punkte einig ist, ist es empfehlenswert eine kurze schriftliche Vereinbarung zu treffen, wie Sie Kosten der Scheidung aufteilen wollen.
Die Scheidung ist rechtskräftig, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Im Fall der Scheidung ist das der Fall, wenn keiner der Partner oder Rentenversicherungsträger mehr Beschwerde gegen die Scheidung einlegen kann.
Eine Beschwerde ist bis 1 Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses an alle Beteiligten (also auch die Rentenversicherungsträger) möglich.
Für den Fall, dass bei einer Scheidung beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind, kann auf Wunsch der Beteiligten auf die Beschwerdefrist verzichtet werden.
Bei einer Scheidung mit nur einem Anwalt ist dieser Verzicht jedoch nicht möglich. Die Scheidung wird dann nach Ablauf der Beschwerdefrist automatisch rechtskräftig.
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