Getrennt leben in einer Wohnung

Kann die Trennung trotz  gemeinsamer Wohnung erfolgen?

Voraussetzung für die Trennung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Wer auszieht und sich damit auch räumlich trennt, hat es mit der Durchführung dieser Voraussetzung für die Scheidung relativ einfach. Doch oft fehlen den Eheleuten einfach die finanziellen Mittel, dass ein Auszug und eine zweite Wohnung bezahlt werden könnten.

1. Getrennt leben auch in gemeinsamer Wohnung möglich – Voraussetzungen

 
Da eine räumliche Trennung durch Auszug eines Ehegatten manchmal in der Praxis schwer durchzuführen ist, sieht der Gesetzgeber nach § 1567 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ein Getrenntleben auch innerhalb einer Wohnung vor.


a) Voraussetzungen der Trennung innerhalb einer Wohnung – die Aufteilung der Räume
Das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft wird bei der Trennung unter einem Dach dadurch realisiert, dass die Ehegatten die Räume der Wohnung oder des Hauses aufteilen. Jeder darf dann nur noch die ihm zugeteilten Zimmer allein nutzen.
Die Gemeinschaftsräume wie sanitäre Einrichtungen und die Küche können die Ehegatten dabei gemeinsam nutzen. Dies deshalb, weil Bad, Toilette und Küche in der Regel in einem Haushalt vorhanden sind, aber zwingend von jedem der Ehegatten benutzt weden müssen. Daher schließt die gemeinsame Nutzung dieser Räume ein Getrenntleben in der gleichen Wohnung nicht aus.

Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Die praktische Durchführung der Aufteilung ist wegen der Schwierigkeiten in der Absprache über die Nutzung der einzelnen Räume oft schwer. Ich rate Ihnen daher, eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner über die Aufteilung der Räume, gegebenenfalls auch über Dauer und Umfang der Nutzung der Küche, des Bades und der Toilette zu treffen.
Wie Sie eine eventuelle Trennungsvereinbarung zur Aufteilung der Wohnung formulieren könnten, finden Sie hier.“

b) Voraussetzung der Trennung innerhalb einer Wohnung – die wirtschaftliche Trennung

Es ist nicht allein ausreichend, wenn man nicht mehr gemeinsam in einem Zimmer schläft und eine formale Aufteilung der Zimmervorgenommen hat. Entscheidend ist eine tatsächlich durchgeführte Trennung von „Tisch und Bett“. Es darf damit kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden. Es muss getrennt voneinander gewirtschaftet werden. Das bedeutet, dass die Eheleute getrennt Kasse machen müssen.

WICHTIG:
Wenn einer der Eheleute vom Gemeinschaftskonto gemeinsame Lebensmitteleinkäufe tätigt, schließt dies eine wirtschaftliche Trennung und damit ein Getrenntleben aus.

c) Voraussetzung der Trennung innerhalb einer Wohnung – keine Dienstleistungen füreinander
Die Ehegatten dürfen auch keine Dienstleistungen mehr füreinander erbringen. Das bedeutet, dass die einzelnen Ehepartner jeder für sich selbst kochen, waschen, putzen und einkaufen müssen. Gelegentliche Handreichungen für den anderen Ehegatten, die als bloße Höflichkeit zu verstehen sind, schließen das Getrenntleben aber nicht aus.
BEISPIEL: die Reichung eines Lebensmittels in der Küche bei dem zufälligen Zusammentreffen der getrennten Eheleute.

d) Voraussetzungen der Trennung innerhalb einer Wohnung – die persönliche Trennung
Die Eheleute dürfen prinizipiell auch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten ausüben und es dürfen auch keine Intimitätenausgetauscht werden.
BEISPIEL: Wer am Abend gemeinsam auf der Couch fernsieht, zusammen frühstückt oder die Wochenenden zusammen verbringt, lebt nicht getrennt.
Die Trennung sollte ein bloßes räumliches Nebeneinander darstellen, das ohne nähere persönliche Beziehung ausgeübt wird. Dabei dürfen die Ehegatten natürlich freundlich und höflich im Umgang miteinander sein.


2. Tatsächliche Ausübung des Getrenntlebens innerhalb einer Wohnung in der Praxis

 
Schwierig ist ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung nach diesen Kriterien, wenn eine kleine Wohnung vorhanden ist und vor allem auch, wenn Kinder da sind. In der Praxis ist es dann eben doch zumeist so, dass man mit den Kindern zusammen die Abende oder Wochenenden zusammen verbringt. Es liegt dann streng genommen, keine Trennung vor.


Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„In der Regel muss das getrennt leben innerhalb einer Wohnung nicht bewiesen werden vor Gericht. Wenn beide Ehegatten übereinstimmend angeben, dass sie in der Wohnung getrennt gelebt haben, verlangt grundsätzlich kein Richter Nachweise. Er wird auch nicht zu Ihnen nach Hause kommen und nachprüfen wie SIe die Aufteilung durchgeführt haben oder die Wohnungsgröße überprüfen.“
Wenn die geannten Voraussetzungen vorliegen, zählt die Zeit des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung auch bei der Berechnung des Trennungsjahres mit.