Rechtskraft der Scheidung

Rechtskraft der Scheidung – Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk

 

Rechtskraft der Scheidung bedeutet, dass die Scheidung mit Rechtsmitteln (im Fall der Scheidung der Beschwerde) nicht mehr angefochten werden kann. Im Regelfall verkündet der Familienrichter im Scheidungstermin unmittelbar den Scheidungsbeschluss mündlich. Mit der Verkündung der Scheidung ist diese aber noch nicht rechtskräftig, § 1564 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses hat man einen Monat Zeit Rechtsmittel dagegen einzulegen. Das bedeutet, er würde durch eine höhere Instanz überprüft. Wenn die Rechtsmittelfrist abläuft, ohne dass einer der Beteiligten Beschwerde einlegt, ist die Ehe aufgelöst.


1. Verschiedene Varianten, wie die Scheidung rechtskräftig wird

 
Es bestehen zwei Varianten wie eine Scheidung rechtskräftig wird:


a) Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin
Mit einem Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Es werden dafür aber  zwei Scheidungsanwälte benötigt, da nur ein Anwalt Anträge im Scheidungsverfahren stellen kann. Es herrscht Anwaltszwang.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
Sie müssen sich bewusst sein, dass Sie bei diesem Vorgehen Ihre Überlegenszeit nach dem Scheidungsbeschluss verlieren und die Scheidung sofort in Rechtskraft erwächst. Bedenken Sie dies im Hinblick auf die unter 3.) beschriebenen Folgen der Rechtskraft der Scheidung. Es könnte dann nämlich sein, dass Sie plötzlich keine Krankenversicherung mehr haben.

b) Ablauf der Rechtsmittelfrist
Wenn man im Scheidungstermin keinen Rechtsmittelverzicht erklärt, wird die Scheidung automatisch einen Monat nach Zustellung des Beschlusses an beide Ehepartner rechtskräftig und damit bestandskräftig. Die Eheleute erhalten dann eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk.

2. Nach dem Abschluss der Scheidung – Scheidungsbeschluss kommt

 
Wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, erhalten Sie entweder Post von Ihrem Scheidungsanwalt (wenn Sie anwaltlich vertreten sind) oder direkt vom Familiengericht (wenn Sie der Scheidung nur zugestimmt haben). Sie erhalten von diesen den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. Das bedeutet, Sie erhalten den Beschluss, auf dem entweder vorne oben oder hinten am Ende ein Stempel mit einer Unterschrift versehen ist und dem Vermerk „Rechtskräftig seit …(Datum)“. Bis der Scheidungsbeschluss dann per Post kommt, können teilweise bis zu 6 Wochen vergehen. Je nach Auslastung des Familiengerichts.



3. Welche Folgen hat die Rechtskraft der Scheidung?

a) Sind im Scheidungsbeschluss Regelungen zum Umgang oder zum Sorgerecht mit den Kindern enthalten, können diese auch nach Rechtskraft der Scheidung gerichtlich abgeändert werden.
b) Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Soldaten oder Richters die Beihilfeberechtigung ersatzlos.
c) Mit Rechtskraft der Scheidung fallen geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten automatisch aus der Familienversicherung heraus. Sie können innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem rechtskäftigen Scheidungsbeschluss bei dieser oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig freiwillig krankenversichert werden.
d) Eventuelle Zugewinnausgleichansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Verjährungsbeginn ist dafür, das Jahresende nach Rechtskraft der Scheidung.

b) Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Soldaten oder Richters die Beihilfeberechtigung ersatzlos.
c) Mit Rechtskraft der Scheidung fallen geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten automatisch aus der Familienversicherung heraus. Sie können innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem rechtskäftigen Scheidungsbeschluss bei dieser oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig freiwillig krankenversichert werden.
d) Eventuelle Zugewinnausgleichansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Verjährungsbeginn ist dafür, das Jahresende nach Rechtskraft der Scheidung.
e) Unterhaltsansprüche, die im Scheidungsbeschluss tituliert wurden, können unter Umständen abgeändert werden, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben.
f) Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss kann man wieder heiraten.
g) Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss kann man seinen Ehenamen wieder ändern.
Bei weitergehenden Fragen können Sie sich gerne an uns wenden!
Wir sind spezialisierte Scheidungsanwälte. Unsern besonderen Schwerpunkt haben wir dabei auf die Durchführung der Scheidung Onlinegelegt.