Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung
1. Trennungsjahr als Regelfall der Scheidung
Voraussetzung für eine Scheidung ist nach § 1565 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dassDie Einhaltung des Trennungsjahres ist der absolute Regelfall für eine Scheidung.
Auch wenn man erst sehr kurz verheiratet ist, muss das Trennungsjahr eingehalten werden. Selbst wenn sich die Eheleute in der Hochzeitsnacht trennen, muss grundsätzlich das Trennungsjahr eingehalten werden. Und selbst wenn die Eheleute zu keiner Zeit während der Ehe zusammen gewohnt haben (zum Beispiel Fernbeziehungen, Gefängnis, bewußt getrennte Wohnungen), muss das Trennungsjahr eingehalten werden.
Trennungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung | Trennungsjahr bei streitiger Scheidung |
Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu , wird die Ehe vor dem zuständigen Familiengericht in jedem Fall geschieden. Hier dient der Ablauf des Trennungsjahres der Vermutung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr hergestellt werden kann. (so genannte Vermutung der Zerrüttung) | Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nicht zu, wird die Ehe in aller Regel trotzdem nach dem Trennungsjahr geschieden. Voraussetzung ist aber, dass der Antragsteller dem Richter glaubhaft macht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr hergestellt werden kann, weil das mindestens einer der Eheleute nicht mehr will. In der Praxis relativ häufig: wenn einer der Ehepartner in einer neuen Partnerschaft lebt. |
2. Ausnahmen vom Trennungsjahr
„Drei Jahre muss in der Regel niemand auf seine Scheidung warten. Auch wenn einer der Eheleute sich gegen die Scheidung stellt, werden ca. 95 % aller Ehen nach Einhaltung des einjährigen Trennungsjahres geschieden. Dies liegt daran, dass die Familiengerichte in der Regel davon ausgehen, dass ein Scheitern der Ehe vorliegt, wenn EINER auf jeden Fall geschieden werden möchte. Die Richter sagen: Eine Ehe, die nur einer der Ehepartner möchte, ist keine solche mehr!“
b) Scheidung ohne Trennungsjahr – Härtefallscheidung
Ohne Einhaltung eines Trennungsjahres können sich Eheleute nur in ganz wenigen Ausnahmefällen und unter bestimmten Umständen scheiden lassen. Voraussetzung für diese so genannte Härtefallscheidung ist, dass demjenigen der sich scheiden lassen möchte, ein Abwarten bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht zugemutet werden kann.
Die Unzumutbarkeit muss in der Person oder im Verhalten des anderen Ehegatten begründet sein und muss über die typischen Ehezerwürfnisse hinaus gehen. Einfache Untreue ist hierfür nicht ausreichend.
Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Die Gründe müssen sehr massiv sein. Zudem müssen die Gründe bewiesen werden. Im Zweifel sind dann bei Abstreiten der Gewalttätigkeiten, Drohungen etc. Zeugen notwendig, die Beweis dafür bieten. Kann man die Unzumutbarkeit nicht beweisen, droht die Gefahr, dass die Scheidung abgewiesen wird und man die Kosten alleine tragen muss. Zudem dauert ein Beweisverfahren manchmal Monate. Ich rate daher in vielen Fällen: Warten Sie das Trennungsjahr ab, dann müssen Sie traumatische Erlebnisse nicht vor Gericht nochmals erzählen!“
c) Keine Scheidung trotz abgelaufener Trennungsfrist
Das Gesetz bestimmt zwei extrem seltene Ausnahmen, bei denen der Familienrichter die Ehe auch dann nicht scheidet, wenn die oben genannten Trennungsfristen abgelaufen sind.
aa) so genannte Kinderschutzklausel
Eine Ehe soll auch dann nicht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist und die Trennungsfristen abgelaufen sind, solange das wegen der gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht verantwortet werden kann, zB weil bei dem minderjährigen Kind Selbstmordgefahr bestehen würde. (Selbstmordgefahr beim Kind im Falle der Scheidung, OLG Hamburg, FamRZ 1986, 469). Diese Voraussetzungen liegen nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vor.
bb) Schwere Härte für den anderen Ehegatten
Eine Ehe soll auch dann nicht geschieden werden, wenn die Scheidung aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für den anderen Ehepartner darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Den Ausdrücken „außergewöhnlich, „ausnahmsweise“ und “ schwere Härte“ kann man bereits entnehmen, dass auch die Voraussetzungen dieser Möglichkeit so gut wie nie vorliegen. Seelische oder wirtschaftliche Probleme allein reichen hierfür jedenfalls nicht.
Wenn beide Eheleute deutsche Staatsangehörige sind, aber außerhalb von Deutschland im selben Land leben, können Sie zwar in Deutschland geschieden werden. Es findet bei dieser Scheidung aber das Scheidungsrecht des Landes Anwendung, in dem die Ehegatten leben.
3. Wann beginnt das Trennungsjahr?
Es beginnt, wenn die Ehegatten „von Tisch und Bett“ getrennt leben oder einer der Ehegatten ausgezogen ist und die Trennung als solche gewollt ist. Das Trennungsjahr dauert zwölf Monate. Es beginnt nicht, wenn die Eheleute zwar in einer Ehekrise stecken und diese als solche auch wahrnehmen, aber noch ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben führen. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Dann kann von einer Trennung im familienrechtlichen Sinn nicht gesprochen werden.
4. Wann muss das Trennungsjahr vorliegen?
Das bedeutet, dass der Scheidungsantrag bereits nach ca. 9 – 10 Monaten Trennungsdauer beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden kann. Dies deshalb, weil das Scheidungsverfahren bis zum Scheidungstermin in der Regel mindestens 3 Monate benötigt und dann das Trennungsjahr beim Scheidungstermin abgelaufen ist.
„Ein solches Vorgehen ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht für die Scheidung beantragt. Dies deshalb, weil für die Bewillligung Voraussetzung ist, dass ALLE Scheidungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen wäre, würde die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt werden! Wenn der andere Ehepartner bereits einen anderen Anwalt beauftagt hat, läuft man dann Gefahr, dass man dessen Kosten ersetzen muss.“
5. Kann ich das Trennungsjahr durch Absprache mit dem Ehepartner abkürzen bzw das Trennungsjahr verkürzen?
Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Das Einhalten des Trennungsjahrs wird in der Regel vom Familienrichter im Scheidungsverfahren nicht nachgeprüft. Wenn beide Ehegatten übereinstimmend den gleichen Trennungszeitpunkt angeben, wird der Richter ohne weitere Nachprüfung diesen für die Scheidung annehmen. Dieses Vorgehen kann sowohl Vorteile, als auch Nachteile haben.“
Lesen Sie zum Nicht-Einhalten des Trennungsjahres hier mehr!
6. Unterbrechung des Trennungsjahrs – Was ist wenn wir uns kurz versöhnen?
Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
Interessante Urteile zum Trennungsjahr
Versöhnungsversuch von höchstens 3 Monaten unterbricht das Trennungsjahr nicht.
Muster – Trennungsmitteilung an Ehepartner
Hallo _________________ ,
mit diesem Schreiben teile ich Dir mit, dass ich mich dazu entschlossen habe, mich endgültig von Dir zu trennen.
Ich möchte die eheliche Lebensgemeinschaft mit Dir nicht wieder herstellen.
Ich werde daher ab jetzt
- keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit dir führen.
- keine gemeinsamen Unternehmungen mehr mit dir ausführen.
- getrennt von Dir wirtschaften.
Das bedeutet, dass ab sofort jeder für sich selbst sorgen muss; das gilt auch für sämtliche Haushaltstätigkeiten wie Kochen und Waschen.
Zudem werde ich meine Freizeit für mich alleine verbringen, so dass wir auch keine gemeinsamen Mahlzeiten einnehmen werden.
Ich werde ein eigenes Bankkonto errichten.
- (sollten Sie Unterhalt geltend machen wollen, zusätzlich🙂 Ich bitte dich darüber hinaus, mir in Zukunft Unterhalt für mich und die Kinder auf das Bankkonto _______________________________________ zu zahlen. Die Höhe des Unterhaltes werde ich dir zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.
___________________
Unterschrift