Scheidung kostenlos

Ist eine Scheidung kostenlos mit ratenfreier Verfahrenskostenhilfe möglich?

 

1. Scheidung kostenlos?: Ist dies möglich mit Verfahrenskostenhilfe?

 
Besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass eine Scheidung kostenlos durchgeführt wird? Die Beschreibung, dass eine Scheidung gratis oder kostenlos durchgeführt wird, ist zumindest nicht ganz richtig. Denn auch wenn dem Mandanten ratenfrei Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht bewilligt wird, ist die Scheidung nicht kostenlos. Denn die Scheidungskosten trägt in diesem Fall der Staat. Es gibt aber die Möglichkeit, dass für den Mandanten die Scheidung kostenlos insoweit verwirklicht werden kann, dass sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten des eigenen Scheidungsanwalt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen trägt. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass bei Unterliegen der bedürftigen Partei die Anwaltskosten der Gegenseite in voller Höhe der Wahlanwaltsgebühren zu bezahlen sind. Und dies, obwohl der bedürftigen Partei Verfahrenskostenhilfe bewilligt wude. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem bedürftigen Antragsteller nicht gelingt, die einjährige Trennungszeit vor einer Scheidung nachzuweisen. Der Scheidungsantrag wird dann als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Anwalts der bedürftigen Partei werden dann im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe übernommen. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts muss jedoch der Unterliegende selbst tragen und zwar auch, wenn der gegnerische Ehepartner selbst Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekam. Diese kostengefährliche Konstellation gilt es in jedem Fall zu vermeiden. Sollten Sie hierzu Fragen haben, oder unsicher sein, wie sich Ihr Fall bezüglich der Verfahrenskostenhilfe darstellt, wenden Sie sich gerne an uns.


2. Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

 
Verfahrenkostenhilfe
(früher als Prozesskostenhilfe bezeichnet) kommt nur in gerichtlichen Verfahren in Betracht, also auch für den Scheidungsantrag, der beim zuständigen Familiengericht gestellt wird. Verfahrenskostenhilfe kann man beantragen, wenn man ein relativ geringes Einkommen hat und kein Vermögen besitzt, das über das Schonvermögen hinausgeht. Weitere Voraussetzung für die Verfahrenskostenhilfe ist, dass eine „hinreichende Erfolgsaussicht“ für die Scheidung besteht. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Damit eine Scheidung kostenlos möglich ist, muss ein Verfahrenskostenhilfeantrag komplett ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben und mit dem Scheidungsantrag eingereicht oder zumindest nachgereicht werden. Des Weiteren müssen folgende Nachweise beigefügt werden:

Belege über das laufende Einkommen: z.B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, ALG II Bescheid
Belege über laufende Ausgaben: z.B. Miete, Versicherungen, Strom, Nebenkosten, Kredite (Mietvertrag, Versicherungsverträge, Kontoauszüge über tatsächliche Zahlungen)
Belege über bestendes Vermögen: Sparbücher, Lebensversicherungen


3. Bei Verfahrenskostenhilfe: immer Scheidung ganz kostenlos?


Wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, ist die Scheidung dann kostenlos? Das zuständige Familiengericht entscheidet, ob man ratenfreie (dann ist die Scheidung für einen selbst kostenlos) Verfahrenskostenhilfe gewährt bekommt oder mit Ratenzahlung. Man kann mit maximal 48 Raten belastet werden. Wenn sich im Laufe von 4 Jahren nach Bewilligung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ändern (eventuell auch durch einen neuen Ehepartner), werden diese Änderungen einbezogen. Es wird dann die Verfahrenskostenhilfe neu berechnet. Wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessert haben, kann es sein, dass man Raten zahlen muss. Wenn sich die Verhältnisse verschlechtert haben, kann eine eventuelle Ratenzahlunspflicht bei der Verfahrenskostenhilfe ganz wegfallen und die Scheidung kostenlos werden. Wichtig, ist in diesem Zusammenhang, dass wie oben bereits erwähnt, im Falle des Unterliegens der bedürftigen Partei, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts in Höhe der Wahlanwaltsgebühren zu bezahlen sind.


4. Verfahrenskostenhilfe bei der Kanzlei SEGL Rechtsanwälte

 
Grundsätzlich ist jeder Scheidungsanwalt verpflichtet, auf die Möglichkeit die Scheidung einzureichen mit  Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen, wenn sein Mandant ein niedriges Einkommen hat. Wenn Sie über unser Scheidungsformular eine Anfrage für die Scheidung Online über unsere Kanzlei SEGL Rechtsanwälte stellen und über ein relativ niedriges Einkommen verfügen, informieren wir Sie automatisch über die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe. Sie erhalten dann zusammen mit Ihrem Entwurf des Scheidungsantrags einen Verfahrenskostenhilfeantrag. Falls Sie keine Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen, oder das Familiengericht die Voraussetzungen nicht als erfüllt ansieht, erhalten SIe von uns einen Voranschlag für die Scheidungskosten.

Informieren Sie sich über die Möglichkeit die Scheidung online kostenlos durchzuführen. Wir beraten Sie, ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.