Steuererstattung im Trennungsjahr zwischen getrennt lebenden Ehegatten
Ehegatten, die sich trennen, können im Trennungsjahr noch die gemeinsame Veranlagung bei der Steuer behalten, gemäß § 26 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Erst im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr entfällt in der Regel die Berechtigung, der Ehegatten sich gemeinsam zur Steuer zu veranlagen.
Problematisch ist dann bei Doppelverdienern, wenn sich diese nicht über die Aufteilung einer vom Finanzamt bezahlten Steuererstattung im Innenverhältnis – also untereinander – einigen können.
BEISPIEL: Beide Eheleute sind berufstätig. Sie trennen sich im Jahre 2013. Im März 2014 ergeht ein Steuerbescheid für 2013, in welchem beide Eheleute noch gemeinsam veranlagt werden. Laut Steuerbescheid wird eine Steuererstattung von 3500,- Euro gezahlt.
A.) Welchem Ehepartner steht in welcher Höhe die Steuererstattung zu?
Hierzu bestehen
verschiedene rechtliche Ansätze:
1. Die Steuererstattung wird zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt, gemäß § 426 Bürgerliches Gesetzbuch
Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehegatten nach § 44 Abgabenordnung würden sich die Aufteilungsanteile nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Diese Bestimmung sieht als Grundregel
„gleiche Anteile“ vor. Aber nur,
wenn nichts anderes bestimmt ist. Nach der Trennung ist aber von einer grundlegenden Veränderung auszugehen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Nach dieser Meinung hat derjenige den Anspruch auf die Steuererstattung, auf dessen Rechnung die Zahlung der Steuer bewirkt wurde. Besonders nach der Trennung muss davon ausgegangen werden, dass Zahlungen nur noch auf die Einkommensteuerschuld des Zahlenden zu verrechnen sind.
3. Die Steuererstattung wird nach dem Verhältnis der Bruttoeinkommen beider Eheleute zueinander aufgeteilt
Bei diesem Lösungsansatz besteht das Problem, dass die verschiedenen Steuerklassen keine Berücksichtigung finden.
4. Lösung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung: Steuererstattung nach fiktiver getrennter Veranlagung
Der Bundesgerichtshof hat eine eindeutige Regelung, die auf
Steuererstattungen im Trennungsjahr anzuwenden ist, gefunden.
Die Aufteilung der Steuerstattung ist demnach aufgrund einer fiktiven getrennten Veranlagung der Ehegatten nach Steuerklasse IV zu ermitteln. Der Bundesgerichtshof zieht hierbei die Grundsätze des § 270 Abgabenordnung entsprechend heran.
Die Berechnung ist sehr kompliziert und sollte in der Regel von einem Steuerfachmann durchgeführt werden. Aber nur auf diesem Weg läßt sich die jeweilige konkrete steuerliche Situation (Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben etc.) des jeweiligen Ehepartners berücksichtigen.
B.) Was ist, wenn ein Ehepartner die Steuererstattung schon vom Finanzamt ausgezahlt bekommen hat?
Wenn die Steuererstattung schon vom Finanzamt an einen der Ehegatten ausbezahlt worden ist, muss der andere, der sich benachteiligt fühlt, seinen Anspruch auf Rückzahlung vor einem Zivilgericht geltend machen. Anspruchsgrundlage ist hierfür § 816 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
Muster zur gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr
Hallo (Name des Ehepartners),
ich habe dein Schreiben, in dem du mich aufforderst der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen, erhalten.
Ich werde der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn du:
- mir darlegst, dass du dadurch eine niedrigere Steuerschuld hast
- du mir zusicherst, die Differenz zwischen Steuerklasse V und IV zwischen (Trennungsdatum) und __ (Ende des Kalenderjahres der Trennung) zu ersetzen.
- du mir zusicherst, mich von etwaigen Steuernachzahlungen freizuhalten.
- du mir zusicherst, mich an der Steuererstattung hälftig zu beteiligen.
Datum Unterschrift