Steuerklasse im Trennungsjahr

Steuerklasse nach Trennung

1. Was passiert mit der Steuer im Trennungsjahr?

Miteinander verheiratete Ehepartner haben einen Anspruch darauf, den so genannten Ehegattensplittingtarif zu wählen und damit eine Menge Steuern zu sparen. Doch welche Steuerklasse gilt im Trennungsjahr? Wann muss die Steuerklasse nach Trennung geändert werden? Die meisten Ehepaare wissen nicht, wann sich nach der Trennung die Lohnsteuerklasse ändert.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Von alleine ändert sich die Steuerklasse nach der Trennung nicht. Die Steuerklasse wird auch nicht durch die Scheidung geändert. Vielmehr muss der Steuerklassenwechsel nach der Trennung von mindestens einem Ehepartner beim Finanzamt beantragt werden.“

2. Wann muss die Steuerklasse nach der Trennung gewechselt werden?

Die gemeinsame Veranlagung gilt immer für ein komplettes Kalenderjahr. Durch die Trennung ändert sich daher zunächst erst einmal nichts in Bezug auf die Steuerklasse. Erst im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr müssen die Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragen und damit die Steuerklasse wechseln. Dabei wird als Zeitpunkt auf die dauernde Trennug und das getrennt leben der Ehegatten abgestellt.

Beispiele:

  • Die Ehegatten trennen sich am 3. 4.2014. Sie dürfen die gemeinsame Veranlagung für das gesamte Jahr 2014 behalten. Mit Beginn des Jahres 2015 müssen sie jedoch in die getrennte Veranlagung und damit die Steuerklasse noch im Trennungsjahr wechseln.

  • Die Ehegatten trennen sich am 31.12.2013. Sie dürfen die gemeinsame Veranlagung nur noch für 2013 behalten. Mit Beginn des Jahres 2014 müssen sie schon in die getrennte Veranlagung wechseln.

  • Die Ehegatten trennen sich am 1.1.2014. Sie dürfen die gemeinsame Veranlagung noch für das gesamte Jahr 2014 behalten. Sie können die Steuerklasse im Trennungsjahr behalten.


3. Gibt es eine Verpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung oder zum Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr?

Grundsätzlich ist es so, dass das Finanzamt die Steuerklasse immer ändert nach der Trennung, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Einer Zustimmung des getrennten Ehegatten bedarf es für das Finanzamt dazu nicht. Das ist jedoch nur die steuerrechtliche Seite. Natürlich besteht die Verlockung für denjenigen, der durch die schlechtere Steuerklasse V vor der Trennung weniger verdiente als der Ehepartner, noch im Trennungsjahr die Steuerklasse zu I/bzw. II zu wechseln.  Familienrechtlich besteht aber auch nach der Trennung die Verpflichtung zur ehelichen Solidarität, § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, da man dem Ehepartner keinen Schaden zufügen darf. Voraussetzung ist aber, dass der Ehepartner Trennungsunterhalt bezahlt und dem anderen den Schaden ausgleicht, den er durch die schlechtere Steuerklasse nach der  Trennung erleidet. Wenn der eine Ehepartner die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung unberechtigt verweigert, macht er sich gegenüber dem anderen schadensersatzpflichtig.

Muster zur gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr

Hallo___________________ (Name des Ehepartners),

ich habe dein Schreiben, in dem du mich aufforderst der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen, erhalten.

Ich werde der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn du:

  • mir darlegst, dass du dadurch eine niedrigere Steuerschuld hast
  • du mir zusicherst, die Differenz zwischen Steuerklasse V und IV zwischen _________ (Trennungsdatum) und ____________ (Ende des Kalenderjahres der Trennung) zu ersetzen.
  • du mir zusicherst, mich von etwaigen Steuernachzahlungen freizuhalten.
  • du mir zusicherst, mich an der Steuererstattung hälftig zu beteiligen.


Datum                                      Unterschrift