1. Versorgungsausgleich – Was ist das?
Sinn dieser Regelung ist es, zu gewährleisten, dass beide Ehepartner im Alter gleichermaßen abgesichert sind. Es soll die aus der familiären Arbeitsteilung folgende unterschiedliche Einzahlung in die Rentenkasse ausgeglichen werden. Demzufolge werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften, die die Ehegatten erworben haben, hälftig aufgeteilt.
Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen durchgeführt, d.h. das Gericht wird von sich aus und unabhängig vom Willen der Eheleute tätig.
„Bei der Frage des Versorgungsausgleichs handelt es sich um ein ebenso komplexes wie bedeutendes Thema im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Es ist der zeitaufwendigste Punkt, der im Rahmen der Scheidung zu klären ist. Dies läuft in der Praxis so ab: Es müssen die Rentenanrechte von beiden Ehepartnern ermittelt werden. Hierfür ist ein umfangreiches Formular auszufüllen, das überprüft wird und auf dessen Grundlage das Gericht dann den Ausgleichsanspruch berechnet.“
2. Was wird beim Versorgungsausgleich ausgeglichen?
a) Welche Rentenanrechte sind von dem Versorgungsausgleich erfasst, welche nicht?
Dem Versorgungsausgleich unterliegen alle öffentlich-rechtlichen sowie auch privatrechtlichen Anrechte, die auf die Altersvorsorge gerichtet sind und auf Rentenbasis beruhen.
Im Einzelnen sind dies grundsätzlich Anwartschaften aus einer:
gesetzlichen Rentenversicherung
Beamtenversorgung
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
berufsständischen Versorgung
betrieblichen Altersvorsorge
privaten Rentenversicherung
t
ariflich vereinbarten Zusatzversorgung
sowie sonstige Anrechte, die regelmäßige Bezugsansprüche gewähren und einer Rente vergleichbar sind
Nicht ausgeglichen werden:
Anrechte aus einer Kapitallebensversicherung (diese sind nicht auf eine Rentenzahlung gerichtet und werden vielmehr schon im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt)
Anrechte auf eine Unfallrente (diese stehen allein dem Geschädigten zu)
Unerheblich ist jedoch, ob es sich um in- oder ausländische Anrechte handelt.
b) Gibt es zeitliche Grenzen für die Einbeziehung bestimmter Anrechte in die Aufteilung?
Dem Versorgungsausgleich unterliegen nur Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Anrechte, die bei der Eheschließung bereits bestanden haben, verbleiben komplett beim jeweiligen Ehepartner. Diesbezüglich findet kein Ausgleich statt. Auch Anrechte, die nach der Scheidung angesammelt werden, werden nicht in Ausgleich gebracht, sondern stehen in vollem Umfang dem Ehegatten zu, der sie erwirbt.
3. Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?
a) Wann findet ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich statt?
Es gibt Fälle, in denen grundsätzlich kein Versorgungsausgleich stattfindet:
Ehedauer unter drei Jahren
Geringe Versorgungsansprüche
Versorgungsansprüche der Eheleute sind im Wesentlichen gleich groß, so dass der Ausgleichsanspruch sehr gering ist
Das Gericht führt den Versorgungsausgleich in diesen Fällen nur durch, wenn dieser von einem Ehepartner beantragt wird.
b) Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?
Über den Versorgungsausgleich können grundsätzlich Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden.
Es kann in einer solchen Vereinbarung die Aufteilung der Anwartschaften durch die Ehegatten selbst geregelt werden.
Ebenso kann der Versorgungsausgleich aber auch ganz ausgeschlossen werden.
Erforderlich ist hierfür jedoch die notarielle Beurkundung bzw. die Protokollierung des Verzichts vor dem Gericht.
„Durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird eine schnellere Scheidung ermöglicht. Wenn Sie aus diesem Grund über einen Verzicht nachdenken, so ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten und über die konkreten Folgen und Auswirkungen aufklären zu lassen.“
4. Wie erfahre ich die aktuelle Höhe meiner Rentenanwartschaften?
Als Versicherter steht Ihnen ein Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung zu, den derzeitigen Stand Ihrer Rentenversicherung zu erfahren. Erforderlich hierfür ist, dass Sie einen sog. Kontenklärungsantrag stellen. Aufgrund dessen errechnet der Rentenversicherungsträger dann den Ihnen zustehenden Anspruch.
„Um Ihnen eine vollumfängliche Information zu ermöglichen, steht Ihnen auch ein Auskunftsanspruch gegen Ihren Ehepartner zu. Sie können Auskunft darüber verlangen, welche Anrechte Ihr Ehegatte erworben hat. Kommt Ihr Ehepartner dieser Auskunftspflicht nicht oder nicht pflichtgemäß nach, so steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich direkt an die gesetzliche Rentenversicherung zu wenden.“
5. Versorgungsausgleich bei der Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner
Der Versorgungsausgleich findet mittlerweile grundsätzlich auch bei der Lebenspartnerschaft statt.