Blitzscheidung

Blitzscheidung – Gibt es das wirklich?

Häufig sehen wir in TV-Magazinen auf RTL „Explosiv“ oder lesen in Hochglanzmagazinen, dass sich zum Beispiel Lodda wieder im Rahmen einer Blitzscheidung von einer jungen Ehefrau getrennt hat. Aber was ist eigentlich dran, an der Sage, dass man sich quasi über Nacht scheiden lassen kann?

1. Ist eine Blitzscheidung möglich?

An diesen Medienberichten liegt es natürlich, wenn Ehepaare oft danach fragen, ob auch ihre Scheidung als Blitzscheidung durchgeführt werden kann. Viele Mandanten sind der Auffassung, dass keine Trennung im rechtlichen Sinne (näheres dazu) nötig sei und die Notwendigkeit des Abwartens eines ganzen Trennungsjahres könne doch gar nicht sein.
Im Normalfall ist aber sowohl eine Trennung, als auch das Einhalten des Trennungsjahres zwingende Voraussetzung für  die Scheidung.

a.) Ausnahmsweise kein Trennungsjahr
In Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen, dass eine Scheidung vom Einhalten einer Trennung im rechtlichen Sinn und dem Durchführen des Trennungsjahres abhängt.

aa) Härtefallscheidung
Der Gesetzgeber sieht als Sonderfall die so genannte Härtefallscheidung vor. Eine derartige kann in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte den anderen zum Beispiel geschlagen hat oder ihm sogar nach dem Leben getrachtet hat. Dann ist es dem Verletzten (nicht dem Schädiger!) möglich, eine solche zu beantragen. Die Voraussetzungen sind dann aber von dem Opfer im Scheidungsverfahren nachzuweisen. Dies kann eventuell längere Zeit in Anspruch nehmen als das reguläre Trennungsjahr.

bb) Scheidung im Ausland oder Scheidung mit Ausländern
Zum einen kann das Trennungsjahr entfallen, wenn sich die Eheleute im Ausland scheiden lassen. Das Land Österreich kennt zum Beispiel kein Trennungsjahr. In welchem Land aber die Familiengerichte für die Scheidung bei einem Auslandsbezug zuständig sind, ist oftmals eine komplizierte Rechtsfrage.
Es ist auch möglich, dass bei einer Scheidung zwischen Ausländern (einer oder beide sind nicht Deutsche) das deutsche Rechtssystem keine Anwendung findet.

Wenn Sie bei einer solchen Fragestellung Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an uns!

2. „Blitzscheidung“ – Unter welchen Voraussetzungen kann man davon sprechen?

Da neben dem Einhalten des Trennungsjahres in Deutschland bei der Scheidung der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt wird, verzögert sich die allgemeine Scheidungsdauer oft sehr.
Um die Scheidungsdauer also deutlich zu verkürzen und die Scheidung so schnell wie möglich durchzuführen, besteht nur die Möglichkeit, dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Denn dann ist die realistische Möglichkeit gegeben, dass die Scheidung innerhalb weniger Wochen durchgeführt werden kann. Eigentlich könnte das Familiengericht dann den nächsten freien Termin als Scheidungstermin vergeben. Wenn es besonders eilig ist, weil zum Beispiel bereits Nachwuchs vom neuen Lebenspartner erwartet wird oder schon die Hochzeitsgäste für die neue Ehe in 6 Wochen geladen sind, tun wir in unserer Kanzlei unser Möglichstes mit den Gerichten einen schnellen Termin zur Scheidung zu realisieren.

a) ein Versorgungsausgleich findet nicht statt:

  • Ehedauer unter drei Jahre (Trennungsjahr mit eingerechnet!); ein Versorgungsausgleich findet dann nur auf Antrag statt.
  • Notarieller Verzicht auf den Versorgungsausgleich.
  • Der Versorgungsausgleich durch gerichtliche Protokollierung ausgeschlossen wird; hierfür sind von Gesetzes wegen zwei Scheidungsanwälte nötig
  • Bestimmte Scheidungen mit Auslandsbezug
Im Ergebnis kann man festhalten, dass es eine wirkliche Blitzscheidung im Regelfall nicht gibt. Es bestehen aber einige Möglichkeiten Ihre Scheidung, so schnell wie möglich innerhalb von wenigen Wochen durchzuführen.
 
Eine einfache und schnelle Möglichkeit Ihre „Blitzscheidung“ zu realisieren ist, wenn Sie von unserer Scheidung online Gebrauch machen und uns dabei wissen lassen, dass Ihre Scheidung so schnell wie möglich durchgeführt werden soll. Versuchen Sie es gerne gleich unverbindlich über unser Scheidungsformular!