Der Trennungsunterhalt – der Anspruch auf Unterhalt im Trennungsjahr
1. Was ist der Trennungsunterhalt?
Dieser hat seinen Grund in der ehelichen Solidarität und soll den Ehepartnern die Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards über einen gewissen Zeitraum hinweg ermöglichen.
Der Trennungsunterhalt ist daher auch an keine strengen Voraussetzungen geknüpft. Der bloße Einkommensunterschied reicht grundsätzlich aus, um diesen zu begründen.
2. Wann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt?
• Bestehen der Ehe
• Getrenntleben der Ehegatten
Wichtig: Der Trennungsunterhalt wird vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe geschuldet. Zwischen den geschiedenen Ehegatten kommt ab diesem Zeitpunkt dann unter bestimmten Voraussetzungen lediglich noch der nacheheliche Unterhalt in Betracht, der jedoch eigens geltend gemacht werden muss.
3. Wie ermittelt sich der Trennungsunterhalt?
Dieser sogenannte Bedarf bestimmt sich durch das gemeinsame unterhaltsrelevante Nettoeinkommen der Ehegatten. Dabei wird das Bruttoeinkommen beider Ehegatten betrachtet und bestimmte Verbindlichkeiten (zum Beispiel Steuern, Altersvorsorge, Kredite) werden abgezogen. So erhält man das so genannte bereinigte Nettoeinkommen. Die Hälfte dieses Gesamteinkommens der Eheleute stellt den Bedarf eines jeden Ehegatten dar, der jedem grundsätzlich auch während des Trennungszeitraums weiterhin verbleiben soll.
Wichtig: Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen alle eheprägenden Zuflüsse. Auch zum Beispiel eine ersparte Miete ist zu berücksichtigen.
Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Maßgeblich für die Ermittlung der Unterhaltshöhe ist das sog. unterhaltsrelevante Einkommen. Das bedeutet, dass alle Einkünfte und auch Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, sofern diese eheprägend sind. Eheprägend bedeutet, dass die Posten ihren Grund in der Ehe finden bzw. während dieser entstanden sind.“
Wichtig: Auch der Kindesunterhalt ist als eine solche eheprägende Verbindlichkeit zum Abzug zu bringen. Ferner können berufsbedingte Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt werden.
An Einkommensveränderungen, die erst nach der Trennung stattgefunden haben, hat der andere Ehegatte jedoch grundsätzlich nicht teil, sofern diese nicht bereits in der Ehe angelegt waren. Es bestehen aber auch Ausnahmen.
Sollten Sie weitergehende Informationen oder Hilfe beim Berechnen des Trennungsunterhalts haben, können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Wir helfen Ihnen gerne kompetent weiter!
b. Bedürftigkeit als Voraussetzung
Insofern ist das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen.
Eine Erwerbsobliegenheit des Ehepartners, der während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging, besteht jedoch nur unter engen Voraussetzungen.
Während des ersten Trennungsjahres trifft den längere Zeit nicht erwerbstätigten Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit.
Erst nach Ablauf des Trennungsjahres kann von einer Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Kommt der Ehegatte der Obliegenheit nicht nach, so kann das schuldhaft nicht erwirtschaftete Einkommen als sogenanntes fiktives Einkommen dennoch angerechnet werden.
Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Die Frage der Erwerbsobliegenheit kann jedoch nicht in allen Fällen pauschal beantwortet werden. Es ist vielmehr auf die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten abzustellen. So kann die Obliegenheit beispielsweise im Falle der Kinderbetreuung unter Umständen entfallen, während eine finanziell problematische Situation zur früheren Annahme einer Obliegenheit führen kann.“
c. Leistungsfähigkeit als Grenze der Unterhaltspflicht
Dieser soll gewährleisten, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte trotz der Unterhaltsleistung seinen Eigenbedarf weiterhin selbst decken kann.
Seit 2013 ist gegenüber dem getrennt lebenden Ehepartner ein Selbstbehalt in Höhe von 1.100 € anerkannt. Nur im Rahmen der über diesen Betrag hinausgehenden Einkünfte ist der vermögensstärkere Ehegatte zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Um den Trennungsunterhalt berechnen zu können, steht den Ehegatten untereinander ein Auskunftsanspruch zu. Bei einer unselbständigen Tätigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate darzulegen. Bei Selbständigen erstreckt sich die Auskunftspflicht sogar auf die letzten Jahre, um den Bedarf sachgemäß berechnen zu können.“
Der Unterhaltsanspruch ist als Geldbetrag geschuldet und im Voraus monatlich zu bezahlen.
Der Trennungsunterhalt kann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, jedoch nur ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung des Trennungsunterhalts.
Wichtig: Der Trennungsunterhalt setzt voraus, dass ein Ehegatten diesen geltend macht!
4. Kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt ausgeschlossen werden oder kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?
Wichtig: Auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam für die Zukunft verzichtet werden!
Auch Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe, die den errechneten Unterhaltsanspruch um mehr als 20 % unterschreiten, werden als unzulässig angesehen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann jedoch in Einzelfällen infolge grober Unbilligkeit beschränkt oder ganz versagt werden.
Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
„Die Beschränkung bzw. Versagung des Trennungsunterhalts ist als Härtefallregelung ausgestaltet. Durch Billigkeitserwägungen wird der Anspruch in bestimmten Fällen ausnahmsweise eingeschränkt, sofern die Unterhaltsverpflichtung im Einzelfall nicht mit dem Gerechtigkeitsempfinden zu vereinbaren ist. Die erforderliche Unbilligkeit kann sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Berechtigten oder aus der Unzumutbarkeit für den Pflichtigen ergeben. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.“
Lediglich auf den Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann wirksam verzichtet werden.
5. Beispielsberechnung für die Ermittlung des Trennungsunterhalts
Der Trennungsunterhalt wird folgendermaßen berechnet:
bereinigtes Nettoeinkommen Klaus | 2.000 Euro |
abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen | – 100 Euro |
abzüglich Erwerbstätigenbonus 1/7 | – 271,43 Euro |
Zwischenergebnis | = 1628,57 Euro |
Davon die Hälfte | geteilt durch 2 |
Trennungsunterhaltsanspruch | = 814,29 Euro |